Satzung

Vereinssatzung

 

§  1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen Gebiets-Verkehrswacht Meißen e.V., sein Sitz ist Hafenstraße 51, in 01662 Meißen. Der gemeinnützige Verein wurde am 29.03.1990 gegründet und ist unter Nr. 4 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Wirkungsbereich umfasst folgende Städte mit ihren Ortsteilen und dem territorialen Umfeld: Meißen, Coswig, Radebeul, Moritzburg, Radeburg, Weinböhla, Lommatzsch, Nossen, sowie die Großgemeinden Triebischtal, Kätzerbachtal und Käbschütztal.

 

(2)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

(3)  Der Verein ist Mitglied bei der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. in Dresden und gehört der "Deutschen Verkehrswacht" an.

 

§  2    Zweck

 

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit und eigener Initiative die Verkehrssicherheit zu fördern, insbesondere 

           a) Verkehrsbildung und -aufklärung zu betreiben und Einrichtungen zur Förderung der Verkehrssicherheit zu schaffen,

           b) Straßenverkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,

           c) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,

           d) die Verkehrsteilnehmer, Einrichtungen des Straßenwesens sowie alle einschlägigen Institutionen in Fragen der Straßenverkehrssicherheit zu beraten,

           e) an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken.

 

(2)  Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen im Wirkungsgebiet Geltung zu verschaffen, wird er die für verbindlich erklärten Beschlüsse der "Deutschen Verkehrswacht" und der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. nach den örtlichen gegebenen Möglichkeiten umsetzen, sofern sie sich auf den Zweck gemäß § 2 (1) beziehen.

 

§  3      Gemeinnützigkeit

 

(1)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2)  Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

 

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  4      Mitgliedschaft

 

 (1)  Ordentliche Mitglieder können werden:

          a)  natürliche Personen

          b)  juristische Personen

          c)  Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Verbände und Vereinigungen.

 

(2)  Die Aufnahme als ordentliches Mitglied vollzieht der Vorstand. Die Aufnahme ist mit der Aushändigung des Vereinsausweises vollzogen.

 

(3)  Ein Mitglied des Vorstandes erwirbt die ordentliche Mitgliedschaft spätestens mit seiner Erklärung, die Wahl zum Vorstandsmitglied anzunehmen.

 

(4)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

           a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich erklärt werden.

           b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke der "Deutschen Verkehrswacht" verstößt, wegen schwerwiegendem Fehlverhalten im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, dass geeignet ist das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen, oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist.

             c) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

(5)  Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind ohne weiteres ordentliches Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und der "Deutschen Verkehrswacht e.V.".  Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein hat gleichzeitig auch deren Beendigung in den vorgenannten Vereinen zur Folge.

 

(6)  Die Mitglieder können eine angemessene Vergütung für Tätigkeiten erhalten, welche sie in Umsetzung des Vereinszweckes und im Auftrag des Vereins ausführen. Dazu gehören u.a. die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Wartungs- und Pflegedienste sowie Büroarbeit. Die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung regelt die gültige Entschädigungsordnung.

 

§  5       Ehrenmitglieder

 

(1)  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Hauptversammlung natürliche Personen zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die Förderung der Straßenverkehrssicherheit oder um die Entwicklung des Vereins besonders verdient gemacht haben.Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer der Gebiets-Verkehrswacht Meißen mindestens 5 Jahre als Vorsitzender vorstand

 

(2)  Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

(3)  Der Ehrenvorsitz sowie die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod.

 

§  6      Fördernde Mitglieder

 

Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Sie haben beratende Stimme.

 

§  7      Organe

 

Organe des Vereins sind:

          a) die Mitgliederversammlung

          b) der Vorstand

          c) der geschäftsführende Vorstand

          d) der Beirat

          e) der Finanzausschuss

 

§  8      Die Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende und in die Stimmliste eingetragene Mitglied hat eine Stimme.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll möglichst im 1. Quartal des Jahres und vor der     Hauptversammlung der Landesverkehrswacht stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der     Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung sowie die Versendung von Unterlagen kann, mit Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes, auch per E-Mail erfolgen.

 

(4)  Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Anträge von grundsätzlicher       Bedeutung müssen beim Vorstand des Vereins bis spätestens Ende des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.

 

 (5)  Die Mitgliederversammlung

           a) nimmt den Tätigkeitsbericht und die Finanzabrechnung des Vorstandes sowie den Prüfungsbericht des Finanzausschusses entgegen und             beschließt die Entlastung des Vorstandes,

            b) wählt, soweit erforderlich, bzw. nach Ablauf der Wahlperiode

                    - ein Vereinsmitglied zum Vorsitzenden

                    - neue Vorstandsmitglieder,

         - neue Mitglieder für den Finanzausschuss, in geheimer oder offener Wahl.

          c) beschließt über Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder bedürfen,

          d) behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.

 

(6)  Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der vertretenen Stimmberechtigten einverstanden ist.

 

§  9      Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus:

          1. dem Vorsitzenden

          2. dem Stellvertreter

          3. dem Schatzmeister

 

(2)  Der Vorstand kann bis maximal 6 Beisitzern erweitert werden

 

(3)  Der Vorstand ist für die Organisation und Durchführung der Verkehrswachtarbeit verantwortlich. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzenden und     mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen des Vorsitzenden.

 

(4)  Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind.

 

(5)  Die Mitglieder des Vorstandes (Abs. 1 und 2) arbeiten ehrenamtlich. Entschädigungen können unter Beachtung der Höchstwerte des § 3 Nr. 26a EStG       im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten gezahlt werden. 

 

§ 10      Geschäftsführender Vorstand

 

(1)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den in § 9 (1) unter den Ordnungsziffern 1 bis 3 genannten Mitgliedern.

 

(2)  Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer     Vereinsorgane fallen. Der Vorsitzende trifft bei Zeitverzug Entscheidungen, über die er den geschäftsführenden Vorstand im Nachhinein informiert.

 

(3)  Der Verein wird nach außen von mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 9 Abs. 1) vertreten.

 

§ 11     Der Beirat

(1)  Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Er setzt sich aus Personen zusammen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Verkehrswesen oder der Verkehrswachtarbeit verbunden sind und im besonderen Maße die Arbeit des Vereins unterstützen. Die Mitarbeiter des Beirates sollten Vereinsmitglieder sein.

 

(2)  Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirates gelten für den     Vorstand als Empfehlungen.

 

§ 12     Geschäftsführung

 

(1)  Für die Verwaltung des Vereins kann ein Geschäftsführer bestellt werden.

 

(2)  Der Geschäftsführer wird vom Vorstand angestellt, seine Rechte und Pflichten sind durch einen besonderen Dienstvertrag festzulegen.

 

§ 13     Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

 

(1)  Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einzurichten.

      Die Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen nicht Mitglieder der Organe sein.

 

(2)  Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

      Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.

 

(3)  Über die Zusammenkünfte bzw. Versammlungen der Organe ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 14     Der Finanzausschuss

 

(1) Der Finanzausschuss setzt sich aus 2 Mitgliedern zusammen, die auf der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt werden. Der Vorsitzende wird     innerhalb des Finanzausschusses gewählt.

 

(2)  Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist der Schatzmeister dem Finanzausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

(3)  Der Vorsitzende des Finanzausschusses berichtet der Mitgliederversammlung über den Stand des Finanzhaushaltes und den Ergebnissen der       erfolgten Rechnungsprüfungen.

 

§ 15     Beitrag

 

Die im § 4 genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 16     Verhältnis zurDeutschen Verkehrswacht e.V. und zur Landesverkehrswacht Sachsen e.V.

 

(1)  Der Verein erkennt an, dass er das Recht zur Führung der Bezeichnung Gebiets-Verkehrswacht Meißen e.V. nur hat, wenn er in seiner Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e.V. beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt.

 

(2)  Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt der Verein mit den zuständigen Institutionen selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet er die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. bzw. die "Deutsche Verkehrs wacht" ein.

 

(3)  Der Vorstand der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ist berechtigt, dem Verein das Recht seiner Bezeichnung zu entziehen, wenn er die von der Deutschen Verkehrswacht e.V. aufgestellten Mindestanforderungen nicht in seiner Satzung aufnimmt oder gegen den Zweck des Vereins verstößt, wie er sich aus § 2 dieser Satzung ergibt.

 

(4)  In den Fällen der Absätze (1) und (3) steht dem Verein das Beschwerderecht bei dem Vorstand der Deutschen Verkehrswacht e.V. zu, der endgültig       entscheidet.

 

§ 17     Auflösung des Vereins

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen     werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.

 

(2)  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V., die es       unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, zu verwenden hat

 

Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung wurde während der Corona-Pandemie am 04.12.2020 mit Umlaufbeschluss, anstelle einer regulären Mitgliederversammlung, mit über 75% der teilgenommen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, neu beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 30.09.2010.

 

Vorsitzender        Stellvertreter       Schatzmeister